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Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit

Arbeitsrecht · Bundesarbeitsgericht · Pressemitteilung Nr. 25/26 · 18.06.2026

Unsere Einschätzung

Mehrfach aufgeteilte Elternzeit: Kündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt

Teaser

Das Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Der besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG greift danach vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt – auch dann, wenn alle Zeiträume in einem einzigen Schreiben angekündigt werden.

Was bedeutet das für den Mandanten?

Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wurde, grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit besteht der Kündigungsschutz fort. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Kündigung vorher ausdrücklich für zulässig erklärt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25 – klargestellt: Wird Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, entsteht der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem dieser Abschnitte. Es spielt keine Rolle, ob die einzelnen Zeiträume jeweils separat oder gemeinsam in einem Schreiben verlangt werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer vier Elternzeitabschnitte angekündigt. Die Arbeitgeberin kündigte während der Probezeit, ohne zuvor eine behördliche Zulässigkeitserklärung einzuholen. Die Kündigung war dennoch unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt somit auch während der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Die Entscheidung knüpft an eine bereits zuvor vertretene Auslegung an. Maßgeblich ist insbesondere, dass § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG ausdrücklich erlaubt, die Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte zu verteilen. Der gesetzgeberische Zweck der flexiblen Gestaltung der Elternzeit würde beeinträchtigt, wenn der Kündigungsschutz nur vor dem ersten Abschnitt bestünde.

Handlungsmöglichkeiten

Arbeitnehmer sollten ihre Elternzeit frühzeitig, eindeutig und nachweisbar gegenüber dem Arbeitgeber verlangen. Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gilt grundsätzlich eine Ankündigungsfrist von sieben Wochen. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag muss die Elternzeit grundsätzlich 13 Wochen vorher verlangt werden.

Im Antrag sollten für jeden Abschnitt konkrete Anfangs- und Enddaten angegeben werden. Außerdem sollte der Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber dokumentiert werden, beispielsweise durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder durch einen nachweisbaren Versand.

Erhält der Arbeitnehmer während des Schutzzeitraums eine Kündigung, sollte unverzüglich geprüft werden, ob die Kündigung gegen § 18 BEEG verstößt. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Andernfalls kann die Kündigung trotz bestehender Unwirksamkeitsgründe als wirksam gelten.

Auch eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beseitigt den besonderen Kündigungsschutz nicht. § 18 Abs. 2 BEEG stellt ausdrücklich klar, dass der Schutz auch bei Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber gilt.

Handlungsempfehlungen für den Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt hat und ob in den nächsten acht beziehungsweise 14 Wochen ein weiterer Elternzeitabschnitt beginnt. Dabei müssen auch mehrere Zeiträume berücksichtigt werden, die in einem einzigen Antrag genannt wurden.

Eine Kündigung während des geschützten Zeitraums ist grundsätzlich nur möglich, wenn zuvor eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde eingeholt wurde. Die bloße Anhörung des Betriebs- oder Personalrats genügt hierfür nicht.

Besondere Vorsicht ist bei Kündigungen während der Probezeit geboten. Die gesetzliche Wartezeit nach § 1 KSchG schließt den besonderen Kündigungsschutz des § 18 BEEG nicht aus.

Tipps für die Praxis

Elternzeitabschnitte sollten immer mit konkreten Daten beantragt werden.
Arbeitnehmer sollten sämtliche Schreiben und Arbeitgeberbestätigungen aufbewahren.
Arbeitgeber sollten vor jeder Kündigung die Personalakte und frühere Elternzeitanträge prüfen.
Bei mehreren Elternzeitabschnitten ist jeder einzelne Beginn für die Berechnung der acht- beziehungsweise 14-wöchigen Schutzfrist relevant.
Eine Kündigungsschutzklage sollte nicht erst nach einer internen Prüfung, sondern vorsorglich innerhalb der Dreiwochenfrist eingereicht werden.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verbessert die rechtliche Sicherheit von Eltern, die ihre Elternzeit flexibel auf mehrere Zeiträume verteilen möchten. Der besondere Kündigungsschutz entsteht vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt – auch bei einem einheitlichen Antrag.

Zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ↗

Quelle: Bundesarbeitsgericht. Die Einschätzung gibt die Auffassung von Nohr Rechtsanwälte wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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