NOHRRechtsanwälte
Fachanwalt für Familienrecht

Familienrecht

Trennung und Scheidung verändern das ganze Leben. Wir schaffen Klarheit, sichern Ihre Rechte und entwickeln Lösungen, die rechtlich und wirtschaftlich zu Ihrer Situation passen. Wo eine Einigung möglich ist, gestalten wir sie. Wo sie nicht möglich ist, vertreten wir Ihre Interessen konsequent vor dem Familiengericht.

Scheidung sicher regeln

Eine Trennung wirft viele Fragen auf. Wir strukturieren das Verfahren, klären die Folgesachen und führen Sie sicher und verlässlich durch die Scheidung.

Unterhalt fair klären

Wer muss wie viel und wie lange zahlen? Wir prüfen Einkommen, Belastungen und Ansprüche und sorgen für eine faire und wirtschaftlich tragfähige Regelung.

Kindesunterhalt verlässlich sichern

Kinder brauchen finanzielle Sicherheit. Wir berechnen den Unterhalt, prüfen Mehr- und Sonderbedarf und setzen berechtigte Ansprüche konsequent durch.

Vermögen richtig teilen

Immobilien, Konten, Erbschaften, Abfindungen oder Unternehmensanteile: Wir schaffen Transparenz und sorgen dafür, dass Vermögenswerte vollständig und richtig berücksichtigt werden.

Altersvorsorge im Blick behalten

Bei einer Scheidung werden auch Renten- und Versorgungsanrechte geteilt. Wir prüfen den Versorgungsausgleich und achten darauf, dass Ihre wirtschaftlichen Interessen gewahrt bleiben.

Zukunft vertraglich absichern

Ein guter Ehevertrag schafft Klarheit und vermeidet spätere Konflikte. Wir gestalten individuelle, faire und rechtssichere Vereinbarungen – vor der Ehe, während der Ehe oder im Zusammenhang mit einer Trennung.

Weitere Beratungsfelder: Elternunterhalt · Kindesunterhalt bei Volljährigen · Sorgerecht · Umgangsrecht · Vaterschaftsfeststellung · Unterhaltsvorschuss · Trennungsvereinbarung · Ehewohnung und Hausrat · Auskunftsansprüche · Abänderung von Unterhaltstiteln

● Getrennt lebend?

Wann die Scheidung möglich ist.

Eine Scheidung setzt in der Regel den Ablauf des Trennungsjahres voraus (§ 1565 BGB). Entscheidend ist der Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde – auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung.

Unverbindliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Den genauen Trennungszeitpunkt und mögliche Härtefälle klären wir im Erstgespräch.

Vorbereitung

Gut vorbereitet zu Ihrem Termin

Je besser wir Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation kennen, desto gezielter können wir Sie beraten. Mit dieser Checkliste bereiten Sie sich in wenigen Schritten auf das Erstgespräch vor.

1 Termin vereinbaren

  • Termin mit Nohr Rechtsanwälte vereinbaren
  • Kurz mitteilen, worum es geht: z. B. Trennung, Scheidung, Unterhalt, Kinder oder Vermögen
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Rückfragen angeben
Wichtig: Bei laufenden Fristen, Gerichtspost oder besonders dringenden Angelegenheiten teilen Sie uns dies bitte sofort mit.

2 Ihre wichtigsten Daten notieren

Bitte halten Sie – soweit für Ihre Angelegenheit relevant – folgende Informationen bereit:

  • Datum der Eheschließung
  • Datum der Trennung
  • Namen und Geburtsdaten gemeinsamer Kinder
  • Aktuelle Wohnsituation
  • Einkommen beider Ehegatten/Elternteile
  • Wesentliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
  • Bereits getroffene Vereinbarungen
  • Laufende oder frühere Gerichtsverfahren
  • Wichtige Termine und Fristen

3 Was möchten Sie erreichen?

Überlegen Sie vor dem Gespräch kurz:

  • Was ist mein wichtigstes Ziel?
  • Wo benötige ich kurzfristig eine Lösung?
  • Welche Punkte sind für mich nicht verhandelbar?
  • Wo kann ich mir eine Einigung vorstellen?

4 Diese Unterlagen bitte mitbringen

Bitte bringen Sie nur die Unterlagen in Kopie mit, die für Ihre Angelegenheit relevant sind – möglichst vollständig und geordnet. Bitte schicken Sie uns keine Dokumente vorab per E-Mail.

  • Trennung & Scheidung
  • Heiratsurkunde
  • Ehevertrag / notarielle Vereinbarungen
  • Bereits vorhandene Schreiben von Anwälten oder Gerichten
  • Ggf. frühere Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen
  • Unterhalt
  • Letzte 12 Gehaltsabrechnungen
  • Letzter Einkommensteuerbescheid
  • Letzte Einkommensteuererklärung
  • Nachweise über sonstige Einkünfte
  • Nachweise über Kredite und sonstige regelmäßige Belastungen
  • Bei Selbstständigen: Jahresabschlüsse / BWA / Steuerunterlagen
  • Bereits vorhandene Unterhaltsberechnungen oder Unterhaltstitel
  • Kinder
  • Geburtsurkunden
  • Bisherige Vereinbarungen zu Betreuung und Umgang
  • Schreiben des Jugendamtes
  • Bestehende Sorge- oder Umgangsregelungen
  • Unterlagen zu besonderen Kosten des Kindes, sofern relevant
  • Vermögen & Zugewinnausgleich
  • Konto- und Depotübersichten
  • Unterlagen zu Immobilien
  • Darlehensunterlagen
  • Lebens- und Rentenversicherungen
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Nachweise über Erbschaften oder Schenkungen
  • Sonstige wesentliche Vermögenswerte
  • Versorgungsausgleich
  • Rentenversicherungsnummer
  • Unterlagen zu privaten oder betrieblichen Altersversorgungen
  • Vorhandene Renteninformationen

5 Schreiben und Nachrichten der Gegenseite

Bitte bringen Sie alles mit, was für den Sachverhalt wichtig sein kann:

  • Anwaltsschreiben
  • Gerichtspost
  • Schreiben von Jugendamt oder Behörden
  • Relevante E-Mails
  • Relevante WhatsApp- oder sonstige Nachrichten
  • Bereits geschlossene Vereinbarungen
Hinweis: Bitte nichts vorschnell unterschreiben, bevor wir die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen geprüft haben.

6 Kontaktdaten

Für die Mandatsaufnahme benötigen wir:

  • Ihre vollständigen Kontaktdaten
  • Kontaktdaten der Gegenseite
  • Name und Anschrift eines bereits beteiligten gegnerischen Rechtsanwalts
  • Ggf. Aktenzeichen eines Gerichts oder einer Behörde

7 Rechtsschutzversicherung

Falls vorhanden, bringen Sie bitte mit:

  • Name der Rechtsschutzversicherung
  • Versicherungsnummer
  • Versicherungsschein oder Versicherungsdaten
Hinweis: Familienrechtliche Angelegenheiten sind häufig nicht oder nur teilweise vom Rechtsschutz umfasst. Wir klären gerne, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.

8 Vergütung

Unsere familienrechtliche Beratung richtet sich an Mandanten, die Wert auf eine persönliche, intensive und qualifizierte anwaltliche Begleitung legen. Deshalb bearbeiten wir familienrechtliche Mandate auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Je nach Angelegenheit vereinbaren wir eine Pauschalvergütung, eine gegenstandswertbezogene Vergütung oder eine andere individuell abgestimmte Vergütung. Sie wissen damit von Beginn an, welche Leistungen wir für Sie erbringen und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Verfahrenskostenhilfe-Mandate übernehmen wir im Familienrecht nicht.

Ihr Termin bei Nohr Rechtsanwälte: Bitte schicken Sie als Vorbereitung keine Dokumente per E-Mail oder als PDF. Wir brauchen vorab nur eine kurze Sachverhaltsschilderung, damit wir wissen, worum es geht. Alle Unterlagen bringen Sie dann zum Termin mit – in Kopie und sortiert. Wir analysieren Ihre Situation, klären Ihre Ziele und entwickeln mit Ihnen eine klare Strategie für das weitere Vorgehen.
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Rechtsprechung aktuell

Aktuelle Rechtsprechung im Familienrecht

Wir verfolgen die familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte fortlaufend. Hier finden Sie ausgewählte Entscheidungen – mit unserer Einschätzung.

OLG Celle Az. 17 UF 78/26

Ermittlung des Trennungsunterhalts bei der Nutzungsvergütung für die gemeinsame Ehewohnung

Was bedeutet das für Sie?

Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung: Der Trennungsunterhalt ist entscheidend

Teaser

Nutzt nach der Trennung ein Ehegatte die gemeinsame Immobilie allein, kann grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung verlangt werden. Sie entspricht jedoch nicht automatisch der halben ortsüblichen Miete. Entscheidend ist, ob der Wohnvorteil bereits beim Trennungsunterhalt berücksichtigt wird.

Die Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 20. August 2026 – 17 UF 78/26 – die Nutzungsentschädigung für eine von der Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern bewohnte Immobilie erheblich begrenzt.

Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags stellte der Senat auf die ersparten angemessenen Wohnaufwendungen ab. Ab Zustellung des Scheidungsantrags war grundsätzlich der objektive Mietwert maßgeblich. Von diesem waren jedoch die im Innenverhältnis geschuldeten Finanzierungsraten abzuziehen.

Im konkreten Fall erhielt der Ehemann lediglich für den Zeitraum von Februar bis Juni 2025 eine Nutzungsentschädigung von monatlich 500 €, insgesamt also 2.500 €. Ab Juli 2025 entfiel der Anspruch vollständig.

Kein doppelter Ausgleich

Der entscheidende Grund: Der Wohnvorteil der Ehefrau wurde bereits bei der überschlägigen Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf derselbe wirtschaftliche Vorteil nicht doppelt berücksichtigt werden – zunächst als Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt und zusätzlich als Nutzungsentschädigung.

Das gilt auch dann, wenn noch kein Unterhaltstitel besteht. Das Gericht kann im Verfahren über die Nutzungsentschädigung überschlägig prüfen, ob dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein hypothetischer Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen würde.

Besteht ein solcher Anspruch, kann die Nutzungsentschädigung vollständig oder teilweise entfallen.

Was bedeutet das für Mandanten?

Eine Nutzungsentschädigung sollte niemals isoliert berechnet werden. Entscheidend sind insbesondere:

der objektive Mietwert beziehungsweise die ersparten Wohnkosten,
der Wohnbedarf gemeinsamer Kinder,
die Höhe und Zuordnung der Darlehensraten,
die jeweiligen Einkommen der Ehegatten,
bestehende Kindesunterhaltsverpflichtungen und
ein möglicher Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Wir empfehlen, den Anspruch oder die Verteidigung gegen eine Nutzungsentschädigung frühzeitig und konkret zu prüfen. Dazu sollten Mietwert, Finanzierungsbelastungen und Unterhaltsansprüche nachvollziehbar berechnet und dokumentiert werden. Eine pauschale Forderung nach der halben Marktmiete ist häufig nicht durchsetzbar.

Fazit

Der Wohnvorteil darf zwischen getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich nur einmal wirtschaftlich ausgeglichen werden. Vor Zustellung des Scheidungsantrags stehen regelmäßig die ersparten Wohnaufwendungen im Vordergrund. Danach kann der volle Mietwert maßgeblich sein. Finanzierungsraten und ein bestehender oder hypothetischer Anspruch auf Trennungsunterhalt können die Nutzungsentschädigung jedoch erheblich reduzieren oder vollständig ausschließen.

Deshalb sollten Nutzungsentschädigung und Trennungsunterhalt stets gemeinsam geprüft werden.

Quellen

OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2026 – 17 UF 78/26
BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23
§ 1361b BGB

Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, können Sie gerne mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren.

Zur Entscheidung bei der FamRZ →

Die Einschätzungen geben die Auffassung von Nohr Rechtsanwälte wieder und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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