zwischen Nohr Rechtsanwälte, Inhaber Rechtsanwalt Christian Nohr, Haumannplatz 20A, 45130 Essen (nachfolgend „Kanzlei“), und
[Mandant: Ihr Name und Ihre Anschrift aus dem Formular]
(nachfolgend „Mandant“). Für das Mandatsverhältnis gelten die folgenden Bedingungen. Sie werden mit der Annahme des Mandats durch die Kanzlei Vertragsbestandteil.
1. Umfang des Mandats
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem konkreten Auftrag des Mandanten. Die Kanzlei schuldet eine sorgfältige anwaltliche Tätigkeit, nicht die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs. Das Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), geführt. Der Auftrag wird allen in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten erteilt; jeder von ihnen ist berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen.
Zur Erhebung einer Klage, zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Erhält der Mandant auf eine solche Anfrage keine Antwort, sollte er umgehend nachfragen, da bei Versäumung von Fristen rechtliche Nachteile drohen.
Ändert der Mandant den Auftrag während der Bearbeitung, berücksichtigt die Kanzlei dies im Rahmen des Möglichen. Eine dadurch veranlasste Anpassung der Vergütung bedarf einer gesonderten Vereinbarung; gesetzliche Gebührenansprüche bleiben unberührt.
2. Pflichten des Mandanten
Der Mandant unterrichtet die Kanzlei vollständig und wahrheitsgemäß über alle ihm bekannten Umstände, die für die Bearbeitung von Bedeutung sind. Die Kanzlei darf die Angaben des Mandanten grundsätzlich ohne eigene Nachprüfung zugrunde legen. Während des Mandats informiert der Mandant die Kanzlei unverzüglich über eigene Erklärungen oder Handlungen gegenüber Gerichten, Behörden, dem Gegner oder Dritten.
Der Mandant stellt alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, geordnet und vollständig in Kopie oder als PDF zur Verfügung. Änderungen von Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse teilt er unverzüglich mit. Er prüft die Schriftsätze der Kanzlei darauf, ob der Sachverhalt richtig und vollständig wiedergegeben ist, nimmt auf Aufforderung dazu Stellung und gibt sie bei Bedarf frei.
3. Vergütung und Gegenstandswert
Soweit keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren berechnen sich dann nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit (Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO).
Die Gegenstandswerte in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten richten sich insbesondere nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Arbeitsgericht den Wert fest. Bei Streitigkeiten über das Dienstverhältnis von Organmitgliedern (z. B. GmbH-Geschäftsführern) gelten die Sonderregeln für Arbeitnehmer nicht; der Gegenstandswert bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 3, 9 ZPO) und kann ein Mehrfaches eines Bruttojahresgehalts betragen. Diese Streitigkeiten werden vor den ordentlichen Gerichten geführt; dort trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 ZPO), § 12a ArbGG gilt nicht.
Wichtiger Hinweis zur Kostentragung im Arbeitsrecht (§ 12a Abs. 1 ArbGG)
Im außergerichtlichen Bereich und im Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – auch dann, wenn sie den Prozess gewinnt. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis besteht nicht.
Wird Klage erhoben oder ein Antrag gestellt, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der einzelnen Anträge. Nach Abschluss des Verfahrens setzt das Gericht auf Antrag den Wert für das Verfahren und einen etwaigen Vergleich bzw. Mehrvergleich durch Beschluss fest.
Kostenerstattungsansprüche und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegen den Gegner, die Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte tritt der Mandant in Höhe der Vergütungsansprüche der Kanzlei an diese ab; die Kanzlei ist ermächtigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen anzuzeigen. Die Kanzlei ist berechtigt, das Kostenfestsetzungs- bzw. Kostenausgleichsverfahren zu betreiben.
4. Rechtsschutzversicherung
Das Mandat wird unabhängig vom Bestehen oder von der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung (RSV) erteilt. Schuldner der Vergütung ist und bleibt der Mandant, auch wenn die Kanzlei die Korrespondenz mit der RSV übernimmt. Ob und in welchem Umfang die RSV Kosten erstattet, richtet sich ausschließlich nach dem Versicherungsvertrag; nicht alle Gebühren und Auslagen (z. B. Reisekosten zu auswärtigen Terminen) werden von jeder RSV übernommen. Auch eine nachträgliche Rücknahme der Deckungszusage lässt den Vergütungsanspruch der Kanzlei unberührt.
Erteilt der Mandant den Auftrag, mit der RSV zu korrespondieren, ist er damit einverstanden, dass die Kanzlei der RSV die hierfür erforderlichen mandatsbezogenen Informationen übermittelt. Die Einholung einer Deckungszusage ist eine eigene, grundsätzlich gebührenpflichtige Angelegenheit; eine einfache Deckungsanfrage rechnet die Kanzlei jedoch nicht gesondert ab. Rückfragen der RSV beantwortet der Mandant unmittelbar gegenüber seiner Versicherung.
5. Kostenvoranschlag und Aufwand
Auf Wunsch erstellt die Kanzlei eine Prognose der voraussichtlichen Kosten. Dazu teilt der Mandant mit, von welchem Ablauf (außergerichtlich und/oder gerichtlich) ausgegangen werden soll. Außergerichtlich fallen üblicherweise eine Geschäftsgebühr und bei einer Einigung eine Einigungsgebühr an, im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrens-, eine Termins- und gegebenenfalls eine Einigungsgebühr, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Wie viel Arbeitszeit ein Mandat erfordert, ist zu Beginn nicht absehbar; der Aufwand hängt auch von künftigen Ereignissen ab, auf die die Kanzlei keinen Einfluss hat.
6. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Kanzlei für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, wird auf 1.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt (vierfache Mindestversicherungssumme, § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO); insoweit besteht Versicherungsschutz. Die Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wünscht der Mandant eine höhere Haftung, kann auf seine ausdrückliche Weisung und Kosten eine Einzelobjektversicherung abgeschlossen werden.
7. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe
Bei finanzieller Bedürftigkeit kommen Beratungshilfe sowie Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Wünscht der Mandant einen solchen Antrag, teilt er dies der Kanzlei bitte frühzeitig mit. Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden; die Anwaltskosten der Gegenseite deckt sie nicht ab. Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse noch bis zu vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens überprüfen (§ 120a ZPO) und die Bewilligung gegebenenfalls aufheben. Der Mandant muss dem Gericht dann selbst die erforderlichen Angaben und Belege vorlegen und ihm jede Anschriftenänderung sowie wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitteilen.
8. Hinweis Arbeitsrecht: Kündigung und Sozialversicherung
Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III); liegen zwischen Kenntnis und Beendigung mehr als drei Monate, spätestens drei Monate vor der Beendigung. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit führen. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen oder der Arbeitgeber eine Fortsetzung in Aussicht stellt (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III); zur Fristwahrung genügt zunächst eine Anzeige, auch online oder telefonisch. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit ist zusätzlich die Arbeitslosmeldung erforderlich. Setzen Sie sich außerdem mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung: Bei einer fristlosen Kündigung stellt der Arbeitgeber die Zahlungen in der Regel sofort ein und meldet Sie bei der Krankenkasse ab.
Werden Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig und dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus an, wird regelmäßig Krankengeld gezahlt. Arbeitslosengeld erhält nur, wer dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht. Verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, teilen Sie uns dies bitte sofort mit. Erhalten Sie eine weitere Kündigung, legen Sie diese der Kanzlei bitte unverzüglich vor, damit die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 KSchG) gewahrt werden kann, und melden Sie sich erneut bei der Agentur für Arbeit.
9. Hinweis Insolvenzrisiko
Die Kanzlei übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Arbeitgeber künftig in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis oder aus einem Vergleich zu erfüllen. Sieht der Mandant ein Insolvenzrisiko, teilt er dies der Kanzlei bitte unverzüglich mit; dann kann gegebenenfalls eine Absicherung (z. B. Bankbürgschaft) in einen Vergleich aufgenommen werden. Ein Insolvenzverwalter kann unter Umständen die Auszahlung einer Abfindung verhindern oder eine bereits gezahlte Abfindung zurückfordern.
10. Einsatz von KI-Werkzeugen
Die Kanzlei nutzt zur Unterstützung bei Recherche, Strukturierung und sprachlicher Überarbeitung auch KI-gestützte Werkzeuge (derzeit u. a. ChatGPT und Perplexity). Ohne gesonderte Einwilligung des Mandanten geschieht dies ausschließlich mit anonymisierten Angaben, die keinen Rückschluss auf seine Person oder die Beteiligten zulassen. Eine Bearbeitung in pseudonymisierter Form erfolgt nur mit der freiwilligen, jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mandanten. Alle Ergebnisse werden anwaltlich geprüft; automatisierte Entscheidungen finden nicht statt. Die anwaltliche Verschwiegenheit bleibt gewahrt.
Freiwillige Erklärung (unten im Formular ankreuzbar):
Ich willige ein, dass die Kanzlei Sachverhaltsangaben aus meinem Mandat in pseudonymisierter Form (ohne Namen, Anschriften und Kontaktdaten) mit KI-Werkzeugen wie ChatGPT oder Perplexity bearbeitet (siehe Mandatsbedingungen, Abschnitt „Einsatz von KI-Werkzeugen“). Besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) sind davon nicht umfasst. Diese Einwilligung ist freiwillig und jederzeit für die Zukunft widerruflich.
11. Sonstiges
- Wichtige telefonische Auskünfte und Absprachen bestätigt die Kanzlei auf Wunsch schriftlich.
- Reisekosten fallen an, wenn ein Termin außerhalb von Essen wahrgenommen wird. Sie werden nach den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet (Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw derzeit 0,42 € je gefahrenem Kilometer, Nr. 7003 VV RVG, sowie Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
- Die Kanzlei bewahrt die Handakten sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres auf, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 BRAO); danach werden sie vernichtet.
- Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die gesonderte Datenschutzinformation für Mandanten.
- E-Mails ordnet die Kanzlei nur zu, wenn der Absender eindeutig erkennbar ist. Bitte geben Sie in jeder Betreffzeile Ihren Namen und das Aktenzeichen an. Aus Sicherheitsgründen werden nur PDF-Anlagen geöffnet.
- Rechnungen übermittelt die Kanzlei per E-Mail, soweit der Mandant dem zugestimmt hat (siehe Datenschutzinformation Nr. 10); andernfalls per Post.
- Ist der Mandant Verbraucher und wird der Vertrag außerhalb der Kanzleiräume oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. über unsere Website) geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu; siehe die gesonderte Widerrufsbelehrung.
- Für Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten besteht die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (www.s-d-r.org).