Im kommenden Jahr liegen zahlreiche Feiertage besonders günstig; mit geschickter Planung können Arbeitnehmer mehrfach Brückentage bauen. Rund neuneinhalb arbeitsfreie Wochen sind drin. Ein Experte erklärt, was man dabei arbeitsrechtlich berücksichtigen sollte.
An Rhein und Ruhr. Im kommenden Jahr gibt es erneut viele Gelegenheit für einen Brückentag. Einige Feiertage liegen besonders günstig, so dass sich mehrfach die Möglichkeit zu einem extrem verlängerten Wochenende bietet. Christi Himmelfahrt und der Tag der Deutschen Einheit fallen auf einen Donnerstag. Heiligabend und Silvester auf einen Dienstag. Wer strategisch plant, kann mit 25 Urlaubstagen etwa neuneinhalb arbeitsfreie Wochen rausholen.
NRW ist bei der Feiertagsplanung besonders begünstigt. Da ist zum Beispiel der Rosenmontag. Weil an Rhein und Ruhr kräftig Karneval gefeiert wird, bleiben an diesem Tag Behörden, Schulen und viele Büros geschlossen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gibt es in Nordrhein-Westfalen also vielerorts einen Tag „geschenkt“.
Gleiches gilt auch an Fronleichnam (30.5.2013, einem Donnerstag), und Allerheiligen (1.11.2013, einem Freitag). An diesen Tagen dürfen NRW-Bürger ganz offiziell Zuhause bleiben. Insgesamt elf gesetzliche Feiertage gibt es in Deutschlands bevölkerungsreichstem Bundesland.
Für die Urlaubsplanung sollte man sich – wie alle Jahre wieder – in jedem Fall die Osterfeiertage notieren. Wer vor Karfreitag (29.03.2013) vier Urlaubstage einsetzt, hat mit den Wochenenden und dem Ostermontag zehn Tage frei. Gleiches gilt, wer nach Ostermontag (02.04.2013) vier Urlaubstage einsetzt. Auch hier kann man zehn freie Tage ernten.

Der Tag der Arbeit wird zur Urlaubsbrücke

Mit zwei Urlaubstagen und dem Tag der Arbeit (Mittwoch, 1.5.2013) , kann man auf fünf Urlaubstage kommen. Wer nur jeweils einen Brückentag nehmen will, für den lohnen sich die Freitage nach Christi Himmelfahrt (9.5.2013) und dem Tag der Deutschen Einheit (3.10.2013). Sie ergeben ein langes Wochenende.
Die vorerst letzte geschickte Urlaubs-Möglichkeit vor der Sommerpause bietet sich zu Pfingsten (19. und 20.05.2013). Nimmt man sich an den vier darauf folgenden Tagen frei, kann man insgesamt neun Tage zu Hause bleiben.
Schließlich – zwischen Weihnachten (Mittwoch, 25. und Donnerstag, 26.12.2013) und Neujahr (1.1.2014) sind mit vier Tagen Urlaub ganze zwölf freie Tage „drin“. An Heiligabend und Silvester wird zudem oft nur halbtags oder gar nicht gearbeitet, je nach Betrieb…
Und was gibt es rund um Brückentage arbeitsrechtlich zu beachten? Ein NRZ-Expertengespräch mit Christian Nohr, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Kann mir mein Vorgesetzter das Nutzen von Brückentagen untersagen?

Nein, grundsätzlich entscheidet ein Arbeitnehmer gemäß Bundesurlaubsgesetz, wann er Urlaub haben möchte. Er muss den Urlaub beantragen, und der Chef kann den Urlaub nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Im Übrigen ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
An wen kann ich mich wenden, wenn es in meiner Firma Streit bei der Urlaubsplanung gibt?
Grundsätzlich sollten sich die Arbeitnehmer an den Vorgesetzten und an den Betriebsrat wenden, um hier eine Klärung herbeizuführen. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, gilt hier ausdrücklich nicht.
Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung über den Urlaubsantrag die betrieblichen Interessen und die Interessen der anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Viele Firmen haben die Urlaubsgrundsätze in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt.

Haben Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang in der Ferienzeit?

Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass es im Urlaubsrecht einen Vorrang sozialschutzwürdiger Kollegen gibt. Während der Schulferien haben Arbeitnehmer mit mindestens einem schulpflichtigen Kind grundsätzlich Vorrang vor Arbeitnehmern ohne schulpflichtige Kinder.

Kann mein Arbeitgeber allgemeine Urlaubssperren verhängen?

Urlaubssperren können in besonderen Ausnahmefällen dann verhängt werden, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Diese Gründe muss der Arbeitgeber allerdings darlegen und im Zweifel auch nachweisen, typische Fälle sind hier Systemumstellungen in der EDV, bestimmte zeitgebundene Tätigkeiten, die zu einem Stichtag abgeschlossen sein müssen oder ein hoher Krankenstand, der kurzfristig anderweitig nicht kompensiert werden kann. Auch Störungen im Betriebsablauf können dazu führen, dass Urlaubssperren verhängt werden.

Felix Rentzsch – 26.12.2012
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